AGB

I. Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen der lupenRhein GmbH (nachfolgend Agentur) gelten für die gesamte laufende und zukünftige Geschäftsverbindung ausschließlich.
2. Bestellungen oder Aufträge sind für den Besteller bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung / Kostenvoranschlagsfreigabe oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.
3. Abweichende Bedingungen, Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab.
4. Im Folgenden ist die eine Vertragspartei als Agentur und die andere als Besteller oder Käufer bezeichnet; unabhängig davon gelten diese Bedingungen sinngemäß auch für andere Vertragsarten, insbesondere für Dienstleistungen sowie für die Lieferung von beweglichen Sachen bei Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages.
II. Angebots- und Lieferumfang
1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
2. Eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes oder der Werkleistung werden von der Agentur nur bei besonderer Vereinbarung übernommen, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat die Agentur nur dann einzustehen, wenn sie diese Aussagen veranlasst hat. Im Übrigen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
3. Wurde für eine Bestellung eine bestimmte Menge zahlenmäßig festgelegt, ist eine Mehr- bzw. Minderlieferung von +/- 10 % zulässig. Der Agentur steht in einem solchen Fall eine um den entsprechenden Prozentsatz höhere oder geringere Vergütung zu.
III. Preise und Zahlungen
1. Die Preise für Liefergegenstände gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Agentur oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertrags- schluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise der Agentur berechnet; diese müssen § 315 BGB entsprechen und das bisherige Verhältnis des ursprünglich vereinbarten Preises zu den der Agentur entstehenden Kosten berücksichtigen.
2. Der Umfang einzelner Dienstleistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der entsprechenden Leis- tungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftra- gung gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Käufers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet.
3. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen sofort nach Lieferung, Leistung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
4. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die der Agentur erst nach Vertragsschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist die Agentur berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlan- gen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist abzuleh- nen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte der Agentur nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
6. Die Agentur nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Agentur
über den Gegenwert verfügen kann.
7. Die Forderungen der Agentur werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Käufer schuldhaft Zahlungsbedingungen
nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen.
8. Der Käufer darf gegenüber Ansprüchen der Agentur nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber Ansprüchen der Agentur ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende An- spruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht
aus den §§ 369 bis 372 HGB.
IV. Liefer-/Leistungsfristen und Verzug
1. Liefer- oder Ausführungsfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Agentur schriftlich einen verbindlichen Termin zugesagt hat. Die Frist beginnt mit dem Tage der beiderseitigen Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Verzögerung dieser Beibringung durch den Käufer verzögert entsprechend einen vereinbarten Liefer- / Leistungstermin. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Agentur oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist bzw. die Dienstleistung erbracht wurde.
2. Eine Frist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits- kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Agentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Leistung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind und den Verkäufer kein Verschulden trifft.
3. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der bis zum Fristende bestehenden Vertragspflicht des Käufers voraus.
4. Soweit eine Nachfrist nicht entbehrlich ist, hat der Käufer ein Recht auf Rücktritt und Schadensersatz statt der Leis- tung nur dann, wenn er der Agentur zuvor schriftlich eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen gesetzt hat. Ist der Käufer Unternehmer, so setzen Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Käufer schriftlich eindeutig zu erkennen gibt, dass er die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annimmt. Für Schadensersatz wegen Leistungsverzuges steht die Agentur im Falle leichter Fahrlässigkeit nur dann ein, wenn die Rechtzeitigkeit der
Lieferung im Einzelfall eine Kardinalpflicht darstellt.
5. Der Agentur steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungs-
gemäß erfüllt, sofern der zwischen Agentur und Lieferant geschlossene Liefervertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung der Agentur zu gewähren versprach, wie im Verhältnis zwischen Agentur und Käufer nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde (kongruentes Deckungsgeschäft).
V. Urheberrechte / Schutzrechte
1. Die Agentur ist Urheberin an von ihr geschaffenen Liefergegenständen (Website, APPS, Online Programme, Kundenclubs, Produktionen, Muster, Designs, Entwürfe, Texte etc.) und überlässt dem Besteller mit Übergabe ein einfaches Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches auf den vereinbarten oder gewöhnlich vorgesehenen Zweck beschränkt ist. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der Liefergegenstände ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig. Eine Übertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Besteller an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. Nutzungsrechte für vom Besteller abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur.
2. Soweit der Besteller eine konkrete Gestaltung vorgibt oder eigene Entwürfe zur Erstellung des Liefergegenstandes beisteuert, insbesondere solche, die ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, haftet er dafür, dass er daran ein Nutzungsrecht besitzt bzw. einem solchen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Besteller hält die Agentur von Ansprüchen Dritter sowie von allen mit einer etwaigen Rechtsverletzung in Zusammenhang stehenden Kosten frei.
3. Sind zur Schaffung von Liefergegenständen Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA- Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, holt die Agentur die Rechte und Zustim- mungen Dritter im Namen und für Rechnung des Bestellung ein. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer trägt auch eventuelle Beiträge an die Künstlersozialkasse.
4. Die Agentur darf von ihr geschaffene Liefergegenstände zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
VI. Abnahme
Die Abnahme einer Werkleistung erfolgt mit der Übernahme des Werkes durch den Käufer. Der Käufer kommt mit der Abnahme spätestens in Verzug, wenn er die Sache nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung über- nimmt. Ist die Sache innerhalb dieser Frist nicht übernommen, so kann dieser auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers aufbewahrt oder zur Aufbewahrung gegeben werden. Wünscht der Käufer Zustellung der Sache, so erfolgt diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Wird das Werk auf elektronischem Wege und/oder als Datei übermittelt, so gilt das Werk als abgenommen, sofern sich der Käufer nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der möglichen Kenntnisnahme und Zugriffsmöglichkeit gegenteilig äußert.
VII. Gefahrenübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Agentur überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
2. Ist der Käufer Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer die Versandkosten übernommen hat.
3. Ist der Käufer Unternehmer und verzögerte sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Die Agentur leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allge- meinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist:
2. Für Verbraucher gilt:
1. Die Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand verjäh-
ren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vll. Nr. 4 in einem Jahr ab Gefahrübergang.
2. Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat ab Empfang der Ware oder Abnahme der Werkleistung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte für offensichtliche Mängel. Dies gilt nicht bei
Arglist der Agentur. 3. Für Unternehmer gilt:
1. Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 2. Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen und an
Werkleistungen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer Vll. Nr. in einem Jahr ab Gefahrübergang.
3. Für Mängel nach Punkt 3.2., die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Ge- brauch erheblich mindern, leistet die Agentur nach ihrer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei
unerheblichen Mängeln kann die Agentur anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Käufer die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadens- ersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Käufer der Agentur unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die
vorstehende Regelung (Ziff. VII, 3.4.) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.
5. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch die Agentur, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Agentur unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt.
4. Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers und die Verjährungsfristen
gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden (§ 438 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, bestehen nur, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Scha- den begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Eigentumsvorbehalt
Die Agentur behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des BGB behält sich die Agentur das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Agentur Forderungen gegenüber dem Käufer in laufender Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
XI. Bonitätsauskunft
Zur Prüfung der Bonität des Bestellers können wir entsprechende Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Zu den abgefragten Informationen gehören neben dem Namen auch Informationen über die Anschrift des Bestellers und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum. Diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Darüber hinaus haben wir ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Bonitätsabfragen gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als der Bonitätsprüfung, eine Weitergabe der Daten an Dritte oder eine Übermittlung in ein Drittland finden nicht statt. Dem Bestellers wird bei Abfrage der Daten innerhalb eines Monats mitgeteilt, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen. Die personenbezogenen Daten werden von der Agentur gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung beendet ist und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Daten vorzuhalten.
XII. Alternative Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle teilzunehmen und bieten diese Möglichkeit auch nicht an.
XIII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichts- stand für alle Rechtsstreitigkeiten Münster/Westfalen. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. Der gesetzliche Vorrang verbraucher- schützender Normen des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der lupenRhein GmbH Belesenster. 16 40545